Kündigung vom Prämiensparverträgen: Bankkunden können sich wehren.

Aktuell gibt es eine Welle von Kündigungen von langfristigen Sparverträgen. Insbesondere Sparkassen haben in jüngerer Zeit gutverzinste alte Sparverträge ihrer Kunden, zumeist sogenannte Prämiensparverträge, in mehr als 100.000 Fällen gekündigt

Insoweit bestehen aber durchaus erhebliche Zweifel, ob die Kündigungen von Sparverträgen rechtens sind.

 

Kunden können sich wehren

Die Sparkassen begründen ihr Vorgehen mit der aktuellen Niedrigzinsphase, in der man einen vermeintlich sachgerechten Grund für die Kündigung sehe und stützen diese zumeist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18), in dem der BGH entschieden hat, dass die Kündigung langjähriger Sparverträge unter bestimmten Umständen zulässig ist. In dem seitens des BGH entschiedenen Fall hat es indes Besonderheiten gegeben, zumal in diesen Verträgen kein Ende der Vertragslaufzeit vereinbart gewesen war, während die Staffelung für die immer höher werdenden Prämien laut Vertrag nach 15 Jahren endete. In solchen Fällen könne das Kreditinstitut nach Ablauf der 15 Jahre kündigen, so der BGH.

So gibt es beispielsweise zahlreiche Prämiensparverträge mit Prämienstaffeln, die erst nach 20 oder 25 Jahren enden. Nach der Entscheidung des BGH dürfte in diesen Fällen zugunsten des Sparers der Kündigungsausschluss für die im Vertrag vereinbarte Laufzeit der Prämienstaffeln gelten. Überdies gibt es zahlreiche weitere Prämiensparmodelle und -verträge, teils mit individuell vereinbarten Laufzeiten, auf die das BHG-Urteil gar nicht anwendbar ist. Insofern hat der BGH nur über einen konkreten Einzelfall entschieden, der sich von der aktuellen Kündigungswelle durchaus unterscheiden kann. In der Tat ähneln sich zwar die Prämiensparverträge vieler Sparkassen und Banken, im Detail gibt es aber häufig doch wesentliche Unterschiede.

 

Kündigung der Sparkasse unwirksam

So hat bspw. das OLG Dresden mit Urteil vom 21.11.2019 (8 U 1770/18) entschieden, dass eine Sparkasse Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen darf.

In dem gekündigten Vertrag heißt es unter Ziffer 4: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen." In Ziffer 3.2 heißt es weiter, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart, wobei die beigefügte Prämienstaffel die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auflistet. Das OLG Dresden hat unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Verträge klargestellt, dass sowohl unter Ziffer 4 als auch unter Ziffer 3 eine konkrete Laufzeit vereinbart sei und auch die Prämienstaffel, die die 99 Jahre ausweise, damit korrespondiere. Damit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus, wie aber auch ein wichtiger Grund für eine Kündigung nicht vorliege und die Kündigung der Sparkasse mithin unwirksam ist.

Von der Kündigung ihrer Sparverträge betroffene Kunden sollten sich daher unbedingt fachlich beraten lassen, insbesondere durch einen entsprechend qualifizierten Fachanwalt für Bankrecht. Für eine entsprechende Erstberatung stehen wir Betroffenen jederzeit gern zur Verfügung.

 

Falsche Zinsberechnungen

Im Zuge der Betrachtung bzw. Begutachtung dieser Verfahren hat sich überdies herausgestellt, dass die Sparkassen in diesen Prämiensparmodellen ihren Kunden über viele Jahre häufig zu geringe Zinsen gutgebracht haben. Mittlerweile klagen Bankkunden, deren Prämiensparverträge gekündigt wurden, auch auf entsprechende Nachzahlungen für zu geringe Zinsen in der Vergangenheit. So hat bspw. die Verbraucherzentrale bei 2.100 Sparverträgen geprüft, ob die sog. Zinsanpassungsklausel, mit der die Höhe der Zinsen geregelt wird, rechtskonform ist, wobei tatsächlich nur in einem Fall keine Differenz zugunsten der Sparer festgestellt worden sei. Die Beträge, die je Sparvertrag von den Banken/Sparkassen nachgezahlt werden müssen, reichen, so die Verbraucherzentralen, hinauf bis zu 36.000 €, wobei der Schnitt aktuell zwischen 3.000 € und 5.000 € liege.

 

Gute Chancen auf Zinsnachzahlungen

Selbst wenn aber eine ordnungsgemäße Kündigung vorliegt oder Sparer die Kündigung akzeptieren wollen, sollten Sparer ihren Prämiensparvertrag einmal im Hinblick auf die seitens der Sparkassen ausgewiesenen Zinsen genauer ansehen, denn in den meisten Fällen wurden für die Vergangenheit zu geringe Zinszahlungen angesetzt. Bundesweit streiten Kunden derzeit mit den Sparkassen um Zinsen aus langlaufenden Sparverträgen mit Namen wie „Prämiensparen“ oder „Vermögensplan-flexibel“ u.ä., da Ihnen die Sparkassen zu wenig Zins gutgeschrieben haben.

Bei vielen dieser Verträge gab es für die Sparer in jedem Jahr eine höhere Prämie, bei nicht wenigen zuletzt sogar eine Prämie von 50 % auf die jährliche Sparleistungen. Wer also bspw. im Jahr 2018 selbst 1.000,00 € gespart hatte, bekam von der Sparkasse noch eine Prämie von 500,00 € oben drauf. Die Sparkassen haben jedoch häufig viel zu geringe Zinszahlungen angesetzt, indem sie diese häufig nach eigenem Gutdünken festlegten. Insbesondere nachdem die Zinsen fielen, waren die Sparkassen schnell bei der Hand, die Zinsen für die Kunden ebenfalls schnell und zumeist ganz erheblich zu senken, obgleich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen diese Praxis bereits als unzulänglich und rechtswidrig verurteilt hat.

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Zinsanpassungsklauseln bei Sparverträgen häufig unwirksam

Das OLG Dresden hat in einem Musterfeststellungsklageverfahren gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig mit Urteil vom 22.04.2020 (5 MK 1/19) entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln bei den angebotenen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" unwirksam sind. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen e.V., weil die Sparkasse die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet habe. Das OLG Dresden hat die Ansicht der Verbraucherzentrale im Wesentlichen bestätigt und die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse für unwirksam erklärt. Weiter wurde bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrags beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann. Ihre Ansprüche über die Höhe des individuellen Zinsanspruchs müssen die betroffenen Verbraucher aber jeweils individuell geltend machen.

 

Sparer sollen sich beraten lassen

Von derartigen Kündigungen betroffene Sparer sollten die Abrechnungen ihrer Sparverträge also unbedingt prüfen bzw. prüfen lassen. Solche Prüfungen bieten insbesondere Verbraucherzentralen an, wie etwa die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg oder Sachsen. Die Überprüfung bzw. Nachberechnung durch Verbraucherzentralen haben zumeist deutliche Ergebnisse erbracht, mit dem Ergebnis, dass Kunden Anspruch auf Nachzahlungen in zumeist vierstelliger, bei größeren Sparverträgen sogar fünfstellige Höhe haben.

Dennoch verweigern insbesondere die Sparkassen aktuell entsprechende Nachzahlungen und lassen es erfahrungsgemäß auf eine Klage ankommen, da viele Kunden noch immer glauben, sich gegen ihre Sparkasse nicht erfolgreich wehren zu können. Viele Urteile gibt es bislang nicht; lässt nämlich ein Gericht erkennen, dass es einer solchen Klage stattgeben will, sind die beklagten Sparkasse sehr schnell bereit, die Forderung anzuerkennen bzw. sich gütlich zu einigen, eben um für sie nachteilige Urteile zu verhindern.

Von der Kündigung ihrer Sparverträge betroffene Kunden sollten sich daher unbedingt fachlich beraten lassen, insbesondere durch einen entsprechend qualifizierten Fachanwalt für Bankrecht. Für eine entsprechende Erstberatung stehen wir Betroffenen jederzeit gern zur Verfügung und unterstützen diese selbstverständlich auch bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche.

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