Mit Urteil vom 25.06.2020 hat das Landgericht Köln die DEWA eG zur Rückzahlung einer für den Erwerb einer Immobilie geleisteten Anzahlung verurteilt.
Die über zu dieser Zeit nicht über entsprechende Bonität verfügende Klägerin beabsichtigte im Jahr 2014, für sich und ihre Familie eine Immobilie zu erwerben und wurde auf die DEWA aufmerksam, die sogar damit warb, Interessenten, die bei einer Bank keinen Immobilienkredit erhielten (bspw. wegen negativen Schufa-Eintrag), zu Immobilienbesitz zu verhelfen, indem ein sog. Mietkaufvertrag geschlossen werde. Im September 2014 schloss die Klägerin mit der DEWA eG, bei der es sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft handelt, einen sog. „Vorvertrag für Mietkaufvertragsangebot“ für die sie interessierende Immobilie. Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin die Immobilie erwerben und die DEWA ihr diese gegen Zahlung eines Einmalbetrags i.H.v. 30.000 € sowie monatliche Mietzahlungen i.H.v. 950 € zunächst zur Miete überlassen. Nach 20 Jahren sollte die Immobilie der Klägerin zum Eigentum übertragen werden, wobei ihr zusätzlich die Option eingeräumt worden war, in gewissen Abständen, erstmals nach Ablauf von 4 Jahren, gegen Zahlung eines prozentualen Anteils des Kaufpreises die Immobilie endgültig zu erwerben. Weiter war vorgesehen, dass dieser Vorvertrag notariell zu beurkunden sei, wobei es jedoch aus von der DEWA zu vertretenden Gründen in der Folge nicht zu einer Beurkundung gekommen war.
Die fehlende notarielle Beurkundung hat zur Folge, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam wurde (§ 125 BGB), sodass die Klägerin ihren Anspruch auf Vertragserfüllung in Gestalt des endgültigen Erwerbs der Immobilie, worum sie sich nachdrücklich bemüht hatte, gegenüber der DEWA nicht mehr durchzusetzen konnte. Insofern blieb ihr daher nur, aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrags die Rückzahlung der von ihr seinerzeit geleisteten 30.000 € zu verlangen, was die DEWA jedoch nachhaltig verweigerte, weshalb sich die Klägerin gezwungen sah, entsprechende Klage bei dem Landgericht Köln zu erheben.
Mit Urteil vom 25.06.2020 hat das Landgericht Köln nunmehr die DEWA eG zur Rückzahlung dieser 30.000 € verurteilt, obgleich die DEWA in diesem Verfahren nunmehr behauptet hat, die von der Klägerin gezahlten 30.000 € seien keineswegs als Anzahlung auf die Immobilie gedacht gewesen sondern als Zahlung für den Beitritt zu ihrer Genossenschaft. Mit dieser Argumentation konnte die DEWA jedoch nicht durchdringen, vielmehr hat auch das Landgericht Köln das Vorbringen der DEWA als unerheblich angesehen bzw. Schutzbehauptung gewertet und die DEWA ganz klar zur Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten 30.000 € verurteilt.
Kunden bzw. Mitgliedern der DEWA, die ebenfalls auf ihr Geld warten oder sich durch Versprechungen der DEWA getäuscht sehen, stehen wir jederzeit gern für eine Prüfung und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.
hünlein rechtsanwälte
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht