Inkassoforderung

Angesichts der andauernden Ertragskrise sind Banken dazu übergegangen, sog. Uraltforderungen, die sie zumeist längst abgeschrieben haben und die häufig auch bereits verjährt sind, an Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte abzutreten bzw. zu verkaufen, die diese Forderungen dann einzutreiben versuchen.

In aller Regel resultieren diese Forderungen aus Verbraucherdarlehen bzw. überzogenen Girokonten, wobei die Darlehen und auch die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt und entsprechende Forderungen fällig gestellt wurden – ohne diese jedoch in der Folge tatsächlich beizutreiben.

 

Grundsätzlich 3-jährige Verjährung

In den meisten Fällen sind diese Forderungen auch tatsächlich verjährt, da hier grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB gilt – es sei denn, die Verjährung wäre gem. § 497 Abs. 3 BGB gehemmt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Verzug des Schuldners vorliegt. In sehr vielen Fällen haben Banken es jedoch versäumt, die Schuldner nach der Kündigung bzw. Fälligstellung von Forderungen auch in Verzug zu setzen, sodass die Hemmungswirkung des § 497 Abs. 3 BGB nicht greift und es bei der dreijährigen Regelverjährung bleibt. Dennoch behaupten Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte auf entsprechende Einwendungen der Schuldner nahezu ausnahmslos, dass keine Verjährung vorläge, diese für 10 Jahre gehemmt sei und drängen in teils unseriöser Weise und häufig auch mit falschen Behauptungen oder gar Androhung von – insoweit gar nicht möglichen – Zwangsmaßnahmen, wie Lohn- und Kontenpfändung etc. Betroffene zum Abschluss von Teil- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen.

 

Unseriöse Angebote

Immer häufiger erhalten frühere Kunden von Banken nach Jahren oder teils gar Jahrzehnten Forderungsschreiben von Hoist Finance AB, PRA Group, Intrum Holding, EOS Deutscher Inkasso Dienst und anderen Inkassounternehmen, die weiterhin versuchen, Verbraucher wegen längst verjährter Bankforderungen in Anspruch zu nehmen und diese häufig auch mit Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen o.ä. zu übertölpeln versuchen. Hier sollten Betroffene sehr sorgfältig prüfen, ob die behauptete Forderung überhaupt noch besteht bzw. nicht längst verjährt ist und sollten keinesfalls ungeprüft derartige Vereinbarungen eingehen.

 

Achtung: Ratenzahlungsvereinbarung begründet neue Forderung

Denn ist bspw. erst einmal eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wird dadurch eine neue Schuld begründet, d.h. die Forderung lebt wieder auf und der Verjährungseinwand fällt damit weg bzw. wird die Verjährungsfrist erneut in Lauf gesetzt.

 

Schufa Eintrag ist zu löschen:

Maßgebliche Bedeutung kommt insbesondere aber auch einem von uns bereits in 2012 erwirkten Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) zu, das auch von vielen Gerichten immer wieder herangezogen wird. Die Bank hatte einer Kundin den Kredit wegen Zahlungsrückständen mit Schreiben vom 02.07.2004 gekündigt und den Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Nach diesem Zeitpunkt hatte die Bank die Zahlung weder angemahnt noch sich sonst bei der Kundin gemeldet, im Jahr 2010 dann aber einen entsprechenden SCHUFA-Eintrag über nichtvertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag, insbesondere den noch offenen Forderungsbetrag erwirkt. Die Bank wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben aufgefordert, die unrichtigen Daten bzw. die entsprechende Meldung gegenüber der SCHUFA zu widerrufen.

Nachdem sie dieser Aufforderung nicht folgte, erhob die Kundin Klage, worauf das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.11.2012 bestätigte, dass die Forderung der Bank aus dem Darlehen infolge der Kündigung gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt war, weil sich die Klägerin mit der Zahlung der Restschuld nicht in Verzug befand. Meldung und Speicherung von Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten an die SCHUFA sind daher nicht zulässig, weshalb die Bank verpflichtet wurde, die SCHUFA-Meldung zu widerrufen bzw. löschen zu lassen.

 

OLG Hamm: Rückzahlungsanspruch und Zinsen verjährt

Dass Forderungen von Inkassounternehmen häufig verjährt sind, wird immer wieder von Gerichten bestätigt. So hat bspw. das OLG Hamm mit von uns erwirktem Urteil vom 08.05.2019 eine Klage der Hoist Finance AB gegen einen ehemaligen Kunden der Citibank wegen einer Forderung aus einem gekündigten Darlehensvertrag wegen Verjährung abgewiesen. Nachdem der Darlehensnehmer 2005 in Zahlungsrückstand geraten war, hatte die Citibank den Kredit gekündigt und den rückständigen Betrag „zur sofortigen Zahlung fällig gestellt“ und hierbei die Berechnung von Verzugszinsen angekündigt. Im Jahr 2018 hat schließlich Hoist Finance, an die die Citibank ihre Forderung abgetreten hatte, gegen den früheren Darlehensnehmer Klage erhoben und Zahlung des rückständigen Darlehensbetrags zzgl. Verzugszinsen seit 2005 gefordert, wobei das OLG Hamm entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, dass in derartigen Fällen der Anspruch auf Rückzahlung der Kündigungssaldos der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (§§ 195, 199 BGB). Diese begann hier mit Ablauf des Jahres 2005, in welchem dem Darlehensnehmer das Kündigungsschreiben vom Juli 2005 zugegangen war und endete somit zum Ablauf des 31.12.2008.

 

Keine Hemmung der Verjährung

So hat u.a. auch das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 03.02.2020 eine Klage der Hoist Finance gegen einen von uns vertretenen früheren Kunden der Citibank abgewiesen, mit der eine Forderung aus Überziehung eines Girokontos geltend gemacht wurde, wobei das Konto bereits in 2007 gekündigt und aufgelöst worden war. Das Amtsgericht Köln hat hierzu festgestellt, dass mit Ablauf des Jahres 2010 Verjährung eingetreten war. Auf die Hemmungswirkung des § 497 Abs. 3 BGB konnte sich Hoist Finance nicht berufen, da Voraussetzung hierfür Verzug des Schuldners ist, der jedoch – wie das Amtsgericht Köln zutreffend festgestellt hat – hier nicht vorlag.

 

Abtretung muss nachgewiesen werden

In einem seitens des Amtsgerichts Friedberg mit Urteil vom 19.02.2020 zugunsten unseres Mandanten entschiedenen Fall hatte die seinerzeitige Citibank einen Verbraucherkreditvertrag im Jahr 2007 gekündigt und die Restforderung fällig gestellt, wobei mit der seitens des Inkassounternehmens erhobenen Klage insoweit lediglich eine Teilforderung von 5.000 € geltend gemacht wurde. Auch das Amtsgericht Friedberg hat festgestellt, dass die Verjährungsregeln der §§ 195,199 BGB zur Anwendung kommen und die Forderung demzufolge ebenfalls zum 01.01.2011 verjährt war. Überdies habe es das klagende Inkassounternehmen nicht vermocht, die behauptete Abtretung nachzuweisen.

 

Ohne Kündigung Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig

Auch das Landgericht Hamburg beurteilt die Rechtslage nicht anders. So hat es bspw. mit Urteil vom 17.04.2020 eine Klage der Intrum Holding abgewiesen, mit der diese eine an sie abgetretene Darlehensforderung der Deutschen Bank geltend gemacht hat. Die Bank hatte das Darlehen aufgrund von Zahlungsrückständen in 2014 gekündigt und das Restdarlehen fällig gestellt. Nachdem Intrum nicht einmal den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen, zumal es schon an einer Mahnung fehlte und der Darlehensnehmer daher nicht in Verzug geraten war.

 

Vollstreckungsbescheide und Urteile häufig nicht rechtmäßig

Soweit Banken oder ein Inkassounternehmen in der Vergangenheit einen Vollstreckungsbescheid o.ä. erwirkt haben, stellt sich sogar häufig heraus, dass dieser nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist und daher auch heute noch hiergegen vorgegangen werden kann.

 

Verwirkung

Und selbst wenn ein Vollstreckungsbescheid oder gar ein vollstreckbares Urteil vorliegt, bedeutet dies keineswegs das Ende. Denn es bleibt immer noch der Einwand der Verwirkung. Die Verwirkung schließt die illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Dieses liegt im dem Absehen von der zeitnahen Durchsetzung der Ansprüche, wodurch der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt wird. So hat bspw. das OLG Brandenburg entschieden, dass schon nach Ablauf von 3 Jahren von einer Verwirkung auszugehen sei (OLG Brandenburg vom 17.05.2000, 9 WF 76/01). Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 08.10.2002 (13 W 54/02) ausgeführt, dass der Verwirkungseinwand zumindest dann greift, wenn unter den gegebenen Umständen berechtigterweise erwartet werden konnte, dass der Gläubiger seine Rechte aktiv verfolgen werde, falls er auf ihnen beharren will. Nach 11 Jahren jedenfalls darf der Schuldner den Schluss ziehen, dass es der Gläubigerin nicht mehr um die Vollstreckung geht und seine Lebensplanung darauf einstellen, von der Gläubigerin nicht mehr aus einer Grundschuld in Anspruch genommen zu werden.

 

Forderung immer erst prüfen

Sofern Sie ebenfalls wegen alter bzw. verjährter Forderungen von einer Bank oder einem Inkasso-Unternehmen in Anspruch genommen werden sollten, stehen wir jederzeit gern für eine Prüfung und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung. Wir haben in den letzten Jahren eine Vielzahl von Schuldnern bzw. Betroffenen vertreten und davor bewahrt, längst verjährte Forderungen zu begleichen. Wenn eine Forderung verjährt ist, ist die Zahlungsverweigerung berechtigt, sodass insoweit weder Zwangsmaßnahmen oder gar ein Schufa-Eintrag o.ä. gerechtfertigt wäre.

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