Alte Sparbücher

Trotz zahlreicher obergerichtlicher wie auch höchstrichterlicher Entscheidungen ist noch immer zu beobachten, dass Banken und Sparkassen in rechtswidriger Weise oftmals die Auszahlung von sog. Altsparbüchern, gerade auch im Hinblick auf die oftmals aufgrund der langen Laufzeit erhebliche Verzinsung, verweigern. 
 

Ärger mit der Bank mit alten Sparbüchern.

Das Sparbuch ist seit Generationen die klassische Geldanlage von Sparern. Häufig sind die alten Sparbücher in Vergessenheit geraten oder finden sich im Nachlass verstorbener Angehöriger. Tauchen sie unverhofft wieder auf, sollte das Auszahlen alter Sparguthaben und Zinsen auch nach Jahren kein Problem sein, selbst wenn die letzte Eintragung viele Jahre, oftmals sogar Jahrzehnte zurückliegt. Legt der Erbe bzw. der Berechtigte das Sparbuch dann der betreffenden Bank oder Sparkasse vor, wird häufig die Auszahlung verweigert mit pauschalen Behauptungen wie, das Guthaben sei längst ausgezahlt, das Sparbuch bereits vor Jahren aufgelöst worden, man verfüge über keine Unterlagen mehr usw. Hierbei handelt es sich zumeist um reine Schutzbehauptungen, mit denen sich Banken in unseriöser und höchst unredlicher Weise ihrer Verpflichtung zur Auszahlung von Kundengeldern entziehen wollen. Sparbuchinhaber werden damit offenkundig hinters Licht geführt und bewusst getäuscht, da nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung solche Behauptungen die Verweigerung der Auszahlung nicht rechtfertigen können.

Dennoch wird in vielen Fällen von Banken und Sparkassen die Auszahlung alter Sparguthaben bzw. der Verzinsung verweigert. Was können Betroffene in solch einem Fall tun?

 

Die Bank kann grundsätzlich an jeden auszahlen.

Das Sparbuch wird juristisch als „qualifiziertes Legitimationspapier“ eingestuft, was bedeutet, dass die Bank oder Sparkasse grundsätzlich an jeden auszahlen kann, der das Sparbuch vorlegt. Allerdings muss jede Auszahlung im Sparbuch vermerkt werden. Dennoch behaupten Banken immer wieder ohne jeglichen Nachweis oder Beleg, Sparguthaben ausgezahlt oder auf ein anderes Konto umgebucht zu haben, wobei zumeist auch keine Konkretisierung erfolgt, warum dies geschehen sein sollte oder gar wohin es überwiesen wurde oder wann – und schon gar nicht, warum dies nicht im Sparbuch eingetragen bzw. vermerkt wurde. Es ist absolut unglaubwürdig und zudem auch äußerst widersprüchlich zu behaupten, es wurde umgebucht oder ausgezahlt und sich hinsichtlich der näheren Umstände darauf zu berufen, dass keinerlei Unterlagen mehr vorliegen, die irgendetwas belegen würden. Schon nach der früheren Rechts- und Gesetzeslage, namentlich § 21 Abs. 4 KWG a.F., wäre derartiges nicht möglich gewesen:

„Verfügungen über Spareinlagen dürfen nicht durch Überweisung oder Scheck und nur gegen Vorlegung der Urkunde zugelassen werden. Bei voller Rückzahlung der Einlage ist die Urkunde zurückzufordern.“

 

Was im Sparbuch steht, gilt!

Die pauschale Behauptung, das Sparbuch sei aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt, verfängt daher nicht. Hier greift allein der Grundsatz:  Was im Sparbuch steht, gilt!  So hat bspw. das Oberlandesgericht Celle geurteilt, dass Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig sind; interne Unterlagen reichen als Beweis für eine Auszahlung nicht aus. Oder das OLG Köln: Da kein Vermerk im Sparbuch die Behauptung der Bank stütze, dass das Guthaben ausgezahlt sei und kein unterschriebener Überweisungs- oder Abhebungsbeleg vorgelegt werden kann, muss die Bank das Guthaben zzgl. bis zur Auszahlung aufgelaufener Zinsen an den Inhaber des Sparbuchs auszahlen. Auch nach dem OLG Frankfurt am Main reicht ein Sparbuch als Beweisurkunde völlig aus, selbst wenn über 50 Jahre keine Umsätze mehr getätigt wurden. Auch der immer wieder erhobene Einwand der Verjährung greift nicht, da Verjährung, so schon der Bundesgerichtshof, überhaupt erst eintreten kann, wenn das Konto gekündigt wurde.
 

Die Bank hat die Auszahlung zu beweisen.

Die Rechtslage ist im Grunde relativ einfach: Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Sparer bzw. Sparbuchinhaber die Höhe des Guthabens, die Bank hingegen die Auszahlung zu beweisen (BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01). Durch die Vorlage des Sparbuchs kommt der Sparbuchinhaber seiner Obliegenheit regelmäßig nach. Ein Sparbuch hat nach allgemeiner Meinung den Charakter einer für den Bankkunden entsprechenden Beweisurkunde. Demgemäß sind an die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuchs hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorliegen können. Behauptet die Bank beispielsweise, Auszahlungen von einem Sparbuch ohne dessen Vorlage vorgenommen zu haben, obliegt es ausschließlich der Bank, einen solchen Zahlungsvorgang beweiskräftig zu dokumentieren, wobei bankinterne Unterlagen hierfür nicht ausreichen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Unrichtigkeit eines Sparbuchs nicht mit bankinternen Unterlagen, die dem Kunden nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, nachgewiesen werden kann.

Findet sich in einem Sparbuch selbst keinerlei Vermerk über eine Auszahlung und kann die Bank auch ansonsten keinen Auszahlungsnachweis erbringen, ist der Beweiswert des Sparbuchs nicht erschüttert und die Bank ohne jegliche Einschränkung zur Auszahlung des Guthabens – und zwar einschließlich der seit der letzten Eintragung aufgelaufenen Zinsen – verpflichtet. Verweigert sie die Auszahlung dennoch, muss der Anspruch dann vor Gericht durchgesetzt werden.

Gelegentlich berufen sich Banken und Sparkasse wegen der Auszahlung auf die mangelnde Legitimationswirkung des Sparbuchs, etwa wenn dieses beschädigt ist und dadurch entwertet sei, was eine Auflösung des Kontos belege. Wenn das Sparbuch jedoch nicht in einer Weise, wie sie von Kreditinstituten bei Sparbüchern zum Zeichen des Erlöschens angewandt wird, unbrauchbar gemacht worden ist – regelmäßig dadurch, dass eine Ecke des (kompletten) Sparbuchs mit einer Schere abgeschnitten wird, das Sparbuch einige Male mit dem Locher gelocht wird und/oder auf den Innenseiten hinein gestempelt wird: „Sparbuch entwertet" oder „Entwertet“ – verfängt auch eine solche Schutzbehauptung nicht.
 

Banken sind verpflichtet, ausgewiesene Sparguthaben auszuzahlen.

Banken und Sparkassen sind schlichtweg verpflichtet, ausgewiesene Sparguthaben gegen Vorlage des Sparbuchs auszuzahlen, und zwar einschließlich der bis zur Auszahlung aufgelaufenen Verzinsung für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Wer berechtigter Weise (z.B. als Erbe) im Besitz eines Originalsparbuchs ist, das ein Guthaben ausweist und nicht entwertet ist, hat auch einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung. Sollte die Auszahlung dennoch verweigert werden, bleibt nur, mit anwaltlicher Hilfe die Auszahlung durchzusetzen und erforderlichenfalls auch gerichtlich zu erzwingen.

Wir haben in den letzten Jahren vielen Betroffenen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verholfen und Banken und Sparkassen verpflichten können, die Guthaben aus sog. Altsparbüchern auszuzahlen. Sollte eine Bank oder Sparkasse die Auszahlung verweigern, stehen wir Betroffenen jederzeit gern für eine zunächst unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

 

VERWENDUNG VON COOKIES: Cookies enthalten eine charakteristische Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Browsers beim erneuten Aufrufen der Website ermöglicht. Wir nutzen Cookies, um anonymisiert statistische Daten zur Optimierung der Website-Funktion zu erheben und damit Ihre User-Experience zu verbessern. Bitte stimmen Sie dem Einsatz von Cookies zu. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

Notwendig

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig, denn sie ermöglichen zum Beispiel sicherheitsrelevante Funktionalitäten wie z.B. das Speichern der hier getroffenen Einstellungen. (Rechtsgrundlage: Vertragserfüllung und ggfs. berechtigtes Interesse)

NameCookie Settings
AnbieterEigentümer dieser Website
ZweckSpeichert die Einstellungen des Besucher, die in der Cookie Box ausgewählt wurden.
Datenschutzerklärungauf dieser Website
Cookie Namecookie_settings
Cookie Laufzeit30 Tage

Analyse

Von diesen Cookies profitieren Sie beim Besuch unserer Webseite. Sie erleichtern Ihnen vor allem die Bedienung, zum Beispiel durch personalisierte Inhalte und Angebote. Um unser Angebot für Sie weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren. (Rechtsgrundlage: Einwilligung)

NameGoogle Analytics
AnbieterGoogle LLC
ZweckCookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärunghttps://policies.google.com/privacy
Cookie Name_ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit2 Jahre

externe Medien

Von diesen Cookies profitieren Sie bei der Verwendung externer Medien wie Youtube oder googleMaps auf unserer Seite. Vorgeschaltete Hinweise beim Aufruf externer Medien werden für Sie deaktiviert. (Rechtsgrundlage: Einwilligung)

EinstellungenAuswahl bestätigennur notwendigeAlle auswählen